Der BGH hat die Rechtsauffassung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE in einem von der Fachkanzlei vertretenen Fall bestätigt, wonach es unzulässig ist, bei einem von einer Bank gekündigten Immobilienkredit neben dem Verzugszins von 2,5 % - Punkten über dem Basiszinsatz noch einen zusätzlichen „Erfüllungsschaden“ (Vorfälligkeitsentschädigung) zu fordern. Betroffen sind zahlreiche, falsche Kreditabrechnungen bei Immobiliendarlehen. Insbesondere bei den an sog. „Heuschrecken“ verkauften und gekündigten Immobilienkrediten lohnt sich für die Betroffenen ein Blick in die Abrechnung.
In dem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE gegen die EuroHypo in den Instanzen vertretenen Fall, der dem BGH zur Verhandlung vorlag, ging es um eine gekündigtes Immobiliendarlehen. Die EuroHypo hatte den Immobilienkredit wegen Ratenrückständen gekündigt und die Forderung an die Firma SERVICING ADVISERS verkauft. Nach Versteigerung der Immobilie stutzte der betroffene Bankkunde angesichts der hohen Kostenabrechnung. Tatsächlich wurden ihm nicht nur Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Bank verlangte zusätzlich einen hohen „Erfüllungsschaden“. Sie begründete dies damit, der Darlehensnehmer habe sie schließlich durch die notwendige Kündigung des Kredits um den von ihr erwarteten Zinsertrag bis zu dessen planmäßigem Ablauf gebracht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Bank noch Recht gegeben und die doppelte Schadensberechnung nicht beanstandet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof vom 15.01.2013 (BGH XI ZR 512/11) wurde die Bank auf den Boden der rechtlichen Tatsachen zurückgeholt. Zunächst erklärte der BGH-Vorsitzende Wiechers, die Bank dürfe nach einer Kündigung nur Verzugszinsen von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen. Und ein zusätzlicher Erfüllungsschaden sei unzulässig. Die Zinserwartung der Bank nach Kündigung sei durch die Verzugszinsen gedeckelt. Für eine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung sei kein Platz. Dem überraschten Bankvertreter blieb nur noch übrig, das zu erwartende, schriftliche Urteil durch ein Anerkenntnis zu verhindern. Für den betroffenen Darlehensnehmer führt dies zu einer Rückzahlung unberechtigt erhobener Schadensbeträge im fünfstelligen Bereich.
STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE empfehlen bei der Kündigung eines Immobiliendarlehens einen genauen Blick in die Abrechnung. Mehr als 2,5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz dürfen nicht verlangt werden. Und für die Berechnung sonstiger Schadensbeträge ist kein Raum. Wir überprüfen im Rahmen einer kostenpflichtigen Erstberatung bundesweit Kreditabrechnungen gekündigter Immobiliendarlehen. Dazu reicht es, die Kündigungsunterlagen auf dem Postweg zuzusenden. Beratungstermine sind an unseren Kanzleisitzen in Köln. Düsseldorf und Frankfurt am Main möglich.
Die Sach- und Rechtslage hat die Stiftung Warentest am 18.02.2013 unter Hinweis auf die vin STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE erstrittene Rechtslage noch einmal zusammengefasst: Stiftung Warentest