Strube Fandel

Verjährungsalarm: 31. Dezember 2012

alarmclock _120

Am 31. Dezember 2012 gehen die Lichter für viele Schadensersatzansprüche geprellter Anleger aus. Zeit, bereits jetzt zu handeln!
mehr...

Zeit, bereits jetzt zu handeln

Düsseldorf
Herzogstr. 1
40217 Düsseldorf
Tel 0211-3238484
Fax 0211-3238485

Köln
Brambachstr. 41
51069 Köln-Dellbrück
Tel 0221-16949570
Fax 0221-16949656

Frankfurt
Platz der Einheit 1
60327 Frankfurt am Main
Tel 069-97503485
Fax 069-97503200

E-Mail
kanzlei@strube-fandel.de

Netzwerke

twitter xing

Verjährungsalarm: 31. Dezember 2012

Am 31. Dezember 2012 gehen wieder die Lichter für viele Schadensersatzansprüche geprellter Anleger aus. Es endet die „absolute Verjährungsfrist“ für Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagen, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden. Opfer der bank- und beraterfreundlichen Regelung sind alle Anleger, die 2002 zum Beispiel eine Kapitalanlage in Form einer geschlossenen Fondsbeteiligung (Immobilienfonds, Medienfonds, andere Themenfonds) gezeichnet haben und aufgrund mangelhafter Anlageberatung heute noch Ansprüche anmelden können.

Jahr für Jahr verlieren Anleger Millionen durch zweifelhafte Anlageprodukte. Pleiten, Pech und Pannen begleiten vielen der vollmundig in der Bankfiliale oder in der heimischen Wohnung angepriesenen Produkte. Allerdings treten die Verluste und Probleme häufig nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass Versprechung und Tätigkeit des Anlageberaters fehlerhaft war. Anleger werden oft Jahre nach Zeichnung mit Nachforderungen der Fondsgesellschaft  oder deren finanziellen Problemen konfrontiert.

Dreh- und Angelpunkt eines jeden Vorgehens ist es, dass Ansprüche noch nicht verjährt sind. Denn im deutschen Recht gilt seit dem 1. Januar 2002 eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Hat der Anleger jedoch erst später – also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - Kenntnis von Tatsachen erhalten, aus denen sich ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben kann, ist ab diesem „Kenntniszeitpunkt“ noch drei Jahre lang ein Vorgehen wegen falscher Beratung möglich. Nach zehn Jahren ist dann allerdings spätestens Schluss mit den rechtlichen Möglichkeiten.

Dazu ein praktisches Beispiel: Zahllose Anleger, denen Banken und Sparkassen Kapitalanlagen empfohlen haben, wurden nicht über die Höhe der Vergütungen aufgeklärt, die Bank oder Sparkasse hinten rum und heimlich vom Initiator des Produkts kassiert haben. Hier kennt der Bundesgerichtshof keine Gnade. Dieses Verschweigen verdeckter Zahlungen führt auch viele Jahre später noch zu Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklung der Beteiligung. Am 31. Dezember 2012 ist jedoch auch mit dieser riesigen Chance, sich von einer schlechten, im Jahr 2002 abgeschlossenen Kapitalanlage zu lösen und das Geld von der Bank oder Sparkasse zu fordern, Schluss.

Somit verjähren Ansprüche aus fehlerhaften Anlageprodukten, deren Beitritt im Jahr 2002 unterschrieben wurde, spätestens am 31. Dezember 2012.

Wer im Jahr 2002 ein Anlagemodell erworben hat, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, muss im laufenden Jahr 2012 aktiv werden. Sonst bleibt er auf dem Verlustbringen auf immer und ewig hängen. Aktiv werden bedeutet: der Anlageberater wird im Erfolgsfall verpflichtet, das eingesetzte Kapital zu erstatten. Im Gegenzug erhält er das mangelhafte Anlageprodukt.

Mit einer Erstberatung durch STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten. Wir empfehlen Anlegern, die 2002 Beteiligungsverträge gleich welcher Art abgeschlossen haben, sich nicht auf dem letzten Drücker, sondern frühzeitig im Jahr 2012 anwaltlich beraten zu lassen.