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S.W. IMMOBILIENFONDS 2051 verliert vor Landgericht

In einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE geführten Verfahren bestätigt das Landgericht Duisburg Widerrufsmöglichkeit.

Der S.W. Immobilienfonds 2051 musste sich vom Landgericht Duisburg mit Urteil vom 22.3.2005 schmerzhaften Nachhilfeunterricht geben lassen. Seine Widerrufsbelehrung für eine Beitrittserklärung aus 1998 ist nach Meinung des Gerichts in mehrfacher Hinsicht rechtlich unwirksam. Die Pflicht zur weiteren Einzahlung war damit vom Tisch. Folge ist auch, dass Rückforderungsansprüche bestehen. Da die Fondsanteile in den bisher uns bekannt gewordenen Fällen durchweg aus Anlass von Hausbesuchen unterschrieben wurden, hat das Urteil über den Einzelfall hinaus für den Fonds erhebliche Brisanz.
STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE raten dazu, Fondsbeitritte anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Kosten dafür sind im Zweifel erheblich geringer als ein später möglicher Verlust der angelegten Gelder.