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SPARKASSE NEUSS: Kontokündigung unzulässig

Nicht jede Kontokündigung ist zulässig. Dies musste sich die SPARKASSE NEUSS in einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE geführten Verfahren vom Landgericht Düsseldorf am 26.02.2009 ins Stammbuch schreiben lassen. Provoziert hatte die SPARKASSE NEUSS die Kontokündigung selber, indem sie zwei Kreditkartenrechnungen von Mastercard  vom Girokonto abbuchte, das daraufhin überzogen wurde. Diese Überziehung nahm die SPARKASSE NEUSS dann zum Anlass, das Konto zu kündigen. Nach den Feststellungeen des Landgerichts waren die Kreditkartenabrechnung jedoch noch nicht fällig. Denn Fälligkeit tritt erst nach Vorlage einer Kreditkartenabrechnung an den Kunden ein. Dies ist auch sinnvoll, den nur dann kann der Kunde die Berechtigung der Kreditkartenabrechnung und damit der Kontobelastung rechtzeitig prüfen. Die SPARKASSE NEUSS konnte nicht darlegen, eine solche Abrechnung vor Abbuchung dem Kunden zugänglich gemacht zu haben. Da der Kündigungsgrund so durch einen Fehler der SPARKASSE NEUSS verursacht wurde, konnte das Landgericht die Fälligkeit des Rückzahlungssanspruchs nicht feststellen und wies die Klage der Sparkasse komplett ab.