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Partnervermittler PONIEWAS aus Mönchengkadbach: Rote Karte vom Landgericht

Landgericht Mönchengladbach: Zahlungsanspruch gegen den örtlichen Partnervermittler Poniewas wegen ungerechtfertigter Bereicherung besteht.

In einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE erstrittenen Berufungsurteil vor dem Landgericht Mönchengladbach vom 3.12.2004 (Az. 2 S 36/04) wurde die Freundschaftsvermittlung Poniewas aus Mönchengladbach zur Zahlung der geleisteten Vermittlungsgebühr verurteilt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Grund der Leistung nachträglich durch wirksame Anfechtung des Vertrages weggefallen und so Poniewas ungerechtfertigt bereichert sei. Das Anfechtungsrecht ergab sich in diesem Fall aus arglistiger Täuschung über die wahren Vertragsumstände. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Poniewas entsprechend seiner ständigen Geschäftspraxis von vornherein alle vereinbarten Partnervermittlungsvorschläge auf einmal an unsere Mandantin übermitteln und nicht -wie ihr im Beratungsgespräch versichert worden war- vorher Exposees übergeben wollte.

Weiterhin bejahte das Gericht ein Recht zum Rücktritt aus § 323 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Vertragsleistung. Dies wurde vor allem damit begründet, dass die übermittelten Partnervorschläge dem bei Vertragsabschluss für unsere Mandantin erstellten Persönlichkeitsprofil nicht entsprachen und völlig unbrauchbar waren.

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE haben sich in mehrfach erfolgreich gegen Partnervermittler durchgesetzt und Rückforderungen durchgesetzt bzw. Zahlungsaufforderungen gegen Mandanten abgewehrt.