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Keine Nachschusspflicht für Gesellschafter

Der Bundesgerichtshof hat Nachschusspflichten gegen Gesellschafter, die sich z. B. an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben, in einer Reihe neuerer Entscheidungen starkt begrenzt. Bereits gezahlte Nachschüsse können nach einer Entscheidung des Landgerichts München sogar zurückgefordert werden. 

Immobilienfonds werden nicht nur von den Einlagen der Gesellschafter getragen. Der Fonds nimmt in der Regel auch hohe Bankdarlehen auf, um z.B. den Ankauf der Fondsimmobilie zu finanzieren. Erwirtschaftet die Immobilie keinen ausreichenden Ertrag, werden die Gesellschafter oftmals mit Nachschussforderungen der Fondsgeschäftsführung konfrontiert. Auch wenn diese Forderungen auf Beschlüssen der Gesellschafterversammlung beruhen, sind diese meistens unwirksam. Denn in den meisten Gesellschaftsverträgen fehlt eine konkrete Ausformulierung, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter mit welchen betragsmäßig begrenzten Nachschüsse zu rechnen hat. Fehlt es an einer solchen vorab festgelegten, konkreten Grundlage, ist der Nachschussbeschluss rechtsunwirksam. Er braucht dazu nicht extra angefochten zu werden. Vielmehr können sich die Gesellschafter unmittelbar gegen Nachschussforderungen wehren.

Wurden Nachschüsse bereits gezahlt, können diese zurückgefordert werden, da es an einer wirksamen  Rechtsgrundlage für die Forderung fehlt.

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE vertreten Gesellschafter in Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft. Sie empfehlen vor jeder Nachschusszahlung die genaue Überprüfung des Gesellschaftsvertrages.  Wurden Nachschüsse bereits gezahlt, ist es ebenfalls lohnenswert, den Vertrag zum Zwecke möglicher Rückforderungsansprüche  anwaltlich überprüfen zu lassen.

Ansprechpartner bei STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE ist Rechtsanwalt Hartmut Strube.