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HANSA-BAVARIA: Amtsgericht bestätigt Widerruf

In einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE geführten Verfahren hat das Amtsgericht Mönchengladbach bestätigt, dass auch Genossenschaftsanteile der HANSA-BAVARIA widerrufen werden können. Voraussetzung: Der Vertrag wurde im häuslichen Bereich angebahnt.

Die HANSA-BAVARIA Wohnungsbaugenossenschaft e.G.,so das Gericht, habe den eigentlichen Zweck der Beteiligungen, die Kapitalanlage mit Ansparraten, durch die in den Vordergrund gerückte rechtliche Konstruktion einer Genossenschaft lediglich verdecken wollen. Die von HANSA-BAVARIA verwendete Widerrufsbelehrung bezeichnet das Amtsgericht als rechtswidrig. Deshalb kann auch weit nach Beitritt noch der Widerruf erklärt werden. Nach Widerruf muss HANSA-BAVARIA das Eintrittsgeld und den Wert der Beteiligung zum Widerrufszeitpunkt zurückzahlen. Rückforderungen sind auch nicht verjährt. 

Im Ergebnis hat sich HANSA-BAVARIA, dem Vorschlag des Gerichts folgend, bereit erklärt, den überwiegenden Teil der angelegten Gelder zu erstatten. Der Anleger hat dem zugestimmt, um eine komplizierte und zeitintensive Ermittlung des Werts der Anlage zu vermeiden.

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE empfehlen Anlegern, bei HANSA-BAVARIA darauf zu bestehen, dass bei abgelaufenen Verträgen der Zeitwert der Anlage erstattet wird. Noch nicht voll eingezahlte Verträge sollten dahingehend überprüft werden, ob ein Widerruf möglich ist.