GALLINAT BANK AG verliert vor dem Landgericht Duisburg
Keinen Erfolg hatte die Essener GALLINAT BANK AG damit, die Wirksamkeit eines von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE für den Mandanten widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Jahr 2001 gerichtlich feststellen zu lassen. Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der GALLINAT BANK AG aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche mehr zustehen (AZ: 3 O 349/07, nicht rechtskräftig).Einmal mehr stand die Frage im Zentrum des Streits, ob der Darlehensvertrag der GALLINAT BANK AG, mit dem eine Beteiligung an der GRUNDBESITZ WOHNBAUFONDS BERLIN-CHEMNITZ GbR finanziert worden war, im Zuge einer Haustürsituation abgeschlossen wurde. Das Landgericht bejaht dies. Es stellt weiterhin fest, dass die 2001 verwendete Widerrufsbelehrung der GALLINAT-BANK nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Folge: auch heute kann der Vertrag noch widerrufen werden. Eine Verwirkung wurde ausdrücklich abgelehnt. Auch die Tatsache, dass das GALLINAT-Darlehen vier Wochen nach dem Beitritt unterzeichnet wurde, hinderte das Landgericht nicht, von einer Überrumpelung auszugehen. Denn ein Zeuge konnte glaubhaft bestätigen, dass bereits beim ersten Besuch des im Zusammenhang mit solchen Darlehen immer wieder auftauchenden Vermittlers Perzl, der lange für die Firma TERRANOVA gearbeitet hat, die Entscheidung unwiderruflich feststand, die mangels Eigenkapital notwendige GALLINAT-Finanzierung zu unterschreiben.
STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE empfehlen Kunden der GALLINAT-BANK AG, die Immobilienfondsanteile finanziert haben, die Finanzierungen anwaltlich überprüfen zu lassen. In vielen Fällen ist die Finanzierung auch heute noch angreifbar, weil die GALLINAT-BANK AG keine rechtswirksame Widerrufsbelehrung vorgelegt hat.
STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE sind auf die Überprüfung von Immobilienfinanzierungen und Fondsbeitritten auf ihre Rechtswirksamkeit spezialisiert.
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