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DIP Partnervermittlung: Mit Trick gegen Kündigungsrecht

Partnervermittlungsverträge sind jederzeit kündbar. Dies versucht die DIP GmbH aus Mönchengladbach zu unterlaufen. Nach übereinstimmender Schilderung von Mandanten, die STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE vertreten, wird nach Unterschrift unter den Vertrag vom Vertreter eine "Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts" vorgelegt, mit der auf das Kündigungsrecht verzichtet werden soll. Ein mieser Trick im Geschäft mit den Singles, meinen STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE, und ziehen gegen diese von der DIP GmbH vorgelegte Vereinbarung vor Gericht.

Bei Partnervermittlungsverträgen ist es so, dass diese jederzeit beendet werden können. Wurde bis zur Kündigung oder dem Widerruf z.B.nach Haustürschutzgesetzen noch nichts gezahlt, hat der Partnervermittler keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche aus dem Vertrag. Wurde bereits gezahlt, wird die Vergütung entsprechend der erbrachten Leistung abgerechnet. Die DIP GmbH verspricht z.B., ein "Depot" mit 15 Partnervorschlägen zu erstellen. Wird dieses "Depot" der DIP GmbH bis zur Vertragsbeendigung nicht erbracht, kann nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE die gesamte Vergütung zurückgefordert werden. Dies versucht die DIP GmbH, durch den Kündigungsausschluss zu unterlaufen. Nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE verstoßen solche vorformulierten Vereinbarungen wie die der DIP GmbH jedoch gegen das Gesetz und sind unwirksam. Im Übrigen muss man sich fragen, was bei einem sensiblen Thema wie Partnervermittlung ein "Depot" überhaupt soll. Der Partnersuchende kann sich kaum mit 15 Vorschlägen der Partnerdepots auf einmal beschäftigen, ohne das Vertrauen eines Kontaktsuchenden, mit dem er sich beispielsweise zum ersten Mal trifft, von vornherein aufs Spiel zu setzen. Auch die Vertragsvariante mit dem "Partnerdepot" dient nach Meinung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE nur dem Zweck, das Kündigungsrecht zu unterlaufen. Werden 15 Adressen im Block einfach verschickt, wird nämlich der Partnervermittler behaupten, damit habe er den Vertrag bereist erfüllt. 

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE empfehlen, Partnervermittlungsverträge anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn der Verdacht entsteht, dass die zugesagte Leistung nicht oder schlecht erbracht wird. Schnelles Handeln ist angesagt. Wurde noch nichts bezahlt, kann sich der Partnersuchende gegen Zahlungsansprüche wehren. Reagiert er schnell genug, kann er ansonsten in vielen Fällen die Vergütung ganz oder zumindest in Teilen zurückfordern.