DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS: Immer mehr Anleger wehren Zahlungsklagen ab
Schlechte Karten hat die DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG nun auch vor dem Landgericht Mönchengladbach. In einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE geführten Verfahren gegen die Fondsgesellschaft sprach sich das Gericht gegen einen Anspruch der DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG auf Zahlung von vermeintlich rückständigen Raten des Anlegers aus. Der Anleger muss damit nichts mehr in die zweifelhafte Anlagegesellschaft einzahlen.
Nachdem im Jahre 2006 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG im Zusammenhang mit der Insolvenz der PRIVATBANK REITHINGER öffentlich bekannt wurden, nahmen viele Kleinanleger dies zum Anlass, ihre Kommanditbeteiligungen zu kündigen und ihre Ratenzahlungen einzustellen. Es ist aus Sicht der Anleger schon schlimm genug, dass zweifelhaft ist, ob sie das eingezahlte Geld jemals wiedersehen. Warum also dann weiter gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen? Der DFO-Fonds meint nun, diese Rückstände einklagen zu können. Dabei hat die DFO KG die Rechtsfolgen eines solchen „Vertragsabbruchs“ in ihrem Gesellschaftsvertrag ganz anders geregelt. Der Anleger scheidet nach dem Gesellschaftsvertrag aus der Gesellschaft aus! Wenn er bei Vertragsabbruch bereits ein bestimmtes Mindestmaß an Raten geleistet hat, soll seine ursprünglich vereinbarte Gesamteinlage auf die Höhe der bereits erbrachten Einzahlungen herabgesetzt werden. Trotz dieser im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechtsfolge verklagte die DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG zahlreiche Kleinanleger auf Zahlung von angeblich rückständigen Raten.
Mit richterlichem Hinweis machte das Landgericht Mönchengladbach deutlich, dass die Formulierungen des Gesellschaftsvertrages eindeutig und zwingend zu Gunsten des Anlegers auszulegen seien. Eine Ermessensentscheidung der Fondsgesellschaft für den Einzelfall sei nicht gegeben. Konkret bedeute dies, dass Kleinanleger der DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG nach Abbruch ihrer Ratenzahlungen keine weiteren Raten mehr schuldeten. Dieser Meinung schließen sich zunehmend auch andere Gerichte an.
STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE meinen: Immer mehr Amts- und Landgerichte teilen die Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach. Anleger der DFO 2. DEUTSCHLANDFONDS KG sollten mit anwaltlicher Hilfe die Ratenzahlung stoppen, wenn sie nicht länger an den Erfolgs ihrer Anlage glauben und Zweifel bestehen, ob sie ihre Einzahlungen jemals wiedersehen.
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