Strube Fandel

Verjährungsalarm: 31. Dezember 2012

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Am 31. Dezember 2012 gehen die Lichter für viele Schadensersatzansprüche geprellter Anleger aus. Zeit, bereits jetzt zu handeln!
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Zeit, bereits jetzt zu handeln

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SpaRenta der GENERALI: Ein von den LB (Swiss) finanziertes Hochrisikomodell

Bei dem SpaRenta – Modell der GENERALIhandelt sich um einen Versicherungsschein der GENERALI LLOYD Lebensversicherung AG. Eine sofort auszuzahlende Rente wird mit Erwerb garantiert. Herbeigezaubert wird diese sofortige Rente durch eine Vollfinanzierung der Versicherungspolice bei der Hessischen Landesbank (Schweiz), die zum Antragszeitpunkt zur LB (Swiss) Privatbank AG fusioniert war. Die Tilgung des Darlehens soll durch einen Investment-Sparplan erfolgen. Eigentlich glaubten die Mandanten von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE, mit zwei Kapital-Lebensversicherungen ausreichend für das Alter vorgesorgt zu haben. Bis ein Vertreter an der Haustür klingelte und die Versicherungen madig machte. Er schaffte es schließlich, die Mandanten zur Auflösung der Versicherungen zu überreden und sie stattdessen in das Kapitalanlagemodell „SpaRenta Kombi-Rente“ zu schleusen.

Auskunft über das Anlagemodell gibt der STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE  vorliegende Vermittler-Leitfaden, Stand 08/2000. Die Kombi-Rente ist kreditfinanziert. Sie wird für einen Personenkreis mit einem Einkommen ab 150.000 DM (brutto) empfohlen. Die betroffenen Mandanten von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE erzielten auch nicht annähernd dieses Einkommen, sodass sie von vornherein nicht zur Zielgruppe der ihnen aufgeschwatzten Kapitalanlage gehörten. Diese Falschberatung spiegelt sich auch in den laut Vermittlerleitfaden anzusprechenden Berufsgruppen wieder. Die Kombi-Rente soll sehr gut Verdienenden und Selbstständigen angeboten werden. Auch dies wurde missachtet.

 

Das Kapitalanlagemodell selber wird mit dem Erwerb einer Immobilie verglichen. In beiden Modellen müssen Kosten für einen Finanzierungsdarlehen gezahlt werden, bei der Kombi-Rente für die Vorfinanzierung der Police. Verschwiegen wird, dass die Baufinanzierung in der Regel einen Tilgungsanteil enthält, während die Kombi-Rentenfinanzierung im Wege eines Tilgungsaussetzungsmodells abgeschlossen wird.

 

Der sehr problematische Punkt an diesem langfristigen Kapitalanlagenmodell findet sich auf. S. 10 des Leitfadens. Die Tilgung des Policendarlehens soll über einen gleichzeitig laufenden Investment-Sparplan laufen, also Wertpapierfonds mit im Ergebnis völlig ungewisser Wertentwicklung. Dies wurde nach Aussage der betroffenen Mandanten vom Vermittler nicht problematisiert. Es wurde ihnen nicht offen gelegt, dass bei starker Abwertung des Tilgungsanteils, wie es durch inzwischen zwei Finanzkrisen praktisch geschehen ist, große Deckungslücken für die Tilgung des Policendarlehens entstehend können, die aus eigener Tasche getragen werden müssen und das Modell im Ergebnis wirtschaftlich unsinnig machen können. Das Modell wurde allen Ernstes mit einem durchschnittlichen Wertzuwachs des zur Tilgung angesparten Investmentfonds von 8,5 %. als Geschäftsgrundlage beworben.

 

Die LB (Swiss) Privatbank AG hat das Kapitalanlagemodell aufgrund einer Ansprache im häuslichen Bereich als Verbundgeschäft gem. § 9 Verbraucherkreditgesetz (gültig bis 31.12.2001) geschlossen. Der vorliegende Kreditvertrag enthält die für Haustürgeschäfte notwendige Widerrufsbelehrung nicht. Er enthält überhaupt keine Widerrufsbelehrung. Eine Gesamtbetragsangabe, § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) und weitere notwendige Angaben gem. § 4 VKG fehlen. Als Folge ist der Vertrag widerrufbar. Da ein Verbundgeschäft vorliegt, beschränkt sich der Rückforderungsanspruch der Bank auf das Surrogat, die Versicherungspolice. Hilfsweise müssen die Zinsen auf 4 % p.a. herabgesetzt werden. STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE sehen deshalb gute Möglichkeiten für Verbraucher, bei diesem hochriskanten Rentenmodell die juristische Notbremse zu ziehen. Betroffene Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen.