Strube Fandel

Verjährungsalarm: 31. Dezember 2012

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Am 31. Dezember 2012 gehen die Lichter für viele Schadensersatzansprüche geprellter Anleger aus. Zeit, bereits jetzt zu handeln!
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Zeit, bereits jetzt zu handeln

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COMMERZBANK: Ohrfeige vom Ombudsmann

Einem auf Sicherheit bedachten Anleger hätte die COMMERZBANK AG (früher DRESDNER BANK AG) kein Bonus Express Zertifikat von LEHMAN BROTHERS verkaufen dürfen. So das klare Votum des Schlichters beim Bundesverband deutscher Banken in einem von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE geführten Beschwerdeverfahren.

Nach dem Votum des Schlichters wird die COMMERZBANK aufgefordert, über 100.000 Euro an den Anleger wegen Falschberatung zurückzuzahlen. Der Kundenberater der damaligen DRESDNER BANK hatte das Zertifikat der Pleitebank LEHMAN BROTHERS am Telefon verkauft. Er hätte es gar nicht anbieten dürfen, so der Schlichter. Denn der Anleger wurde bankintern mit einer niedrigen Risikoeinstellung geführt. Der Schlichter folgte mit seiner Entscheidung einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2009, wonach nur dann eine Geldanlage als "sicher" angeboten werden darf, wenn das eingezahlte Kapital unangetastet bleibt.

Zudem hätte der Berater den Anleger darauf hinweisen müssen, dass dieser nach dem Prospekt von LEHMAN BROTHERS vor einem Zertifikaterwerb den fachlichen Rat eines Dritten einholen soll.

STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE haben bisher mehr als fünfhundert LEHMAN-Geschädigte beraten. Viele Anleger scheuen leider die gerichtliche Auseinandersetzung mit den beteiligten Banken aus Angst vor möglichen Kosten. Der Schlichtungsspruch belegt, dass die Banken mit ihren Vertriebsmethoden selbst beim Schlichter des eigenen Bankenverbandes auf gehörige Skepsis stoßen, wenn sicherheitsbewussten Anlegern Zertifikate angeboten werden. Dies sollte zögernde Anleger ermutigen, die außergerichtliche Ablehnung von Ansprüchen nicht zähneknischend zu schlucken, sondern sich mit fachlich ausgewiesener, anwaltlicher Unterstützung von STRUBE FANDEL RECHTSANWÄLTE zu wehren. Es tickt jedoch die Verjährungsuhr. Wegen falscher Beratung verjähren Ansprüche nach damaliger Rechtslage taggenau drei Jahre nach Erwerb. Ausnahmen gibt es nur bei vorsätzlicher Falschberatung, z.B. beim Verschweigen verdeckte Zuwendungen durch den Emittenten.